Artikel 99
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen
Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst
a) |
nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden, |
b) |
Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106, |
c) |
die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung. |