Artikel 108
Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren
a) |
folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:
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b) |
folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
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