Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 108 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 108

Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

a)

folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:

i)

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,

ii)

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,

b)

folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:

i)

gedeckte Einlagen

ii)

Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.