Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 129 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 129

Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft insbesondere Folgendes:

a)

anhand des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;

b)

anhand des in Artikel 45 Absatz 19 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;

c)

Funktionsweise und Effizienz der Rolle, die der EBA in dieser Richtlinie zugewiesen wird, einschließlich ihrer Aufgaben als Vermittler.

Gegebenenfalls wird diesen Berichten ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Ungeachtet der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Überprüfung nimmt die Kommission bis zum 3. Juli 2017 eine konkrete Überprüfung der Anwendung der Artikel 13, 18 und 45 in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur Durchführung einer bindenden Vermittlung vor, um künftigen Entwicklungen des Rechts über Finanzdienstleistungen Rechnung zu tragen. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.