Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 128 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 128

Zusammenarbeit mit der EBA

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.