Artikel 9
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa:
a) |
Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, |
b) |
vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, |
c) |
Unterstellung unter richterliche Aufsicht, |
d) |
richterlich angeordnete Auflösung, |
e) |
vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. |