Artikel 11
Schulungen
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Behördenmitarbeitern zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.