Artikel 9
Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
Erbringt ein Kreditgeber oder Kreditvermittler seine Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
über eine Zweigniederlassung, so ist es Aufgabe des Aufnahmemitgliedstaats, die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Zweigniederlassung festzulegen;
nach dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, so ist es Aufgabe des Herkunftsmitgliedstaats, die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals gemäß Anhang III festzulegen; die Aufnahmemitgliedstaaten können jedoch die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f genannten Anforderungen festlegen.