Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
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Artikel 9 - Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals

Artikel 9

Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 oder das Erbringen von Beratungsdienstleistungen verfügt und auf dem aktuellen Stand hält. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
(2)  
Außer unter den in Absatz 3 genannten Umständen legen die Herkunftsmitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern im Einklang mit den in Anhang III dargelegten Grundsätzen fest.
(3)  

Erbringt ein Kreditgeber oder Kreditvermittler seine Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

i) 

über eine Zweigniederlassung, so ist es Aufgabe des Aufnahmemitgliedstaats, die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Zweigniederlassung festzulegen;

ii) 

nach dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, so ist es Aufgabe des Herkunftsmitgliedstaats, die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals gemäß Anhang III festzulegen; die Aufnahmemitgliedstaaten können jedoch die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f genannten Anforderungen festlegen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern, Kreditvermittlern und ernannten Vertretern die Vorlage aller Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.
(5)  
Hinsichtlich einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern und Kreditvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, arbeiten die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats eng zusammen, damit eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an die Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet wird. Zu diesem Zweck können sie einander gegenseitig Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen.