Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 8 - Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher

Artikel 8

Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für den Verbraucher unentgeltlich erfolgt.