Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 23 - Fremdwährungskredite

Artikel 23

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass sich ein Kreditvertrag auf einen Fremdwährungskredit bezieht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags ein geeigneter Regelungsrahmen existiert, mit dem zumindest gewährleistet wird,

a) 

dass der Verbraucher unter festgelegten Bedingungen das Recht hat, den Kreditvertrag auf eine alternative Währung umzustellen, oder

b) 

dass andere Vorkehrungen getroffen wurden, um das für den Verbraucher im Rahmen des Kreditvertrags bestehende Wechselkursrisiko zu begrenzen.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte alternative Währung ist entweder

a) 

die Währung, in der der Verbraucher überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, wie zum Zeitpunkt der jüngsten Kreditwürdigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag durchgeführt wurde, angegeben, oder

b) 

die Währung des Mitgliedstaats, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder in welchem er bei Abschluss des Kreditvertrags seinen Wohnsitz hatte.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob dem Verbraucher die beiden in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine zur Verfügung stehen, oder sie können den Kreditgebern die Festlegung überlassen, ob dem Verbraucher beide der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine von diesen zur Verfügung steht.

(3)  
Hat der Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf eine alternative Währung umzustellen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der für die Umstellung verwendete Wechselkurs dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht, sofern im Kreditvertrag nichts anderes festgelegt ist.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber einen Verbraucher, der einen Fremdwährungskredit aufgenommen hat, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger regelmäßig zumindest dann warnt, wenn der Wert des vom Verbraucher noch zu zahlenden Gesamtbetrags oder der regelmäßigen Raten um mehr als 20 % von dem Wert abweicht, der gegeben wäre, wenn der Wechselkurs zwischen der Währung des Kreditvertrags und der Währung des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags angewandt würde. Mit dieser Warnung wird der Verbraucher über einen Anstieg des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags sowie gegebenenfalls über sein Recht auf Umstellung in eine andere Währung und die hierfür geltenden Bedingungen informiert, und es werden andere anwendbare Mechanismen erläutert, um das Wechselkursrisiko für den Verbraucher zu begrenzen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können weitere Regelungen für Fremdwährungskredite festlegen, sofern diese keine rückwirkende Geltung haben.
(6)  
Der Verbraucher wird im ESIS-Merkblatt und im Kreditvertrag über die nach diesem Artikel geltenden Regelungen unterrichtet. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den Verbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so ist im ESIS-Merkblatt ein Beispiel anzugeben, das die Auswirkungen einer Wechselkursschwankung von 20 % deutlich macht.