Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 22 - Standards für Beratungsdienstleistungen

Artikel 22

Standards für Beratungsdienstleistungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informiert, ob Beratungsdienstleistungen für den Verbraucher erbracht werden oder erbracht werden können.
(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder gegebenenfalls vor dem Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen folgende Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt:

a) 

ob die Empfehlung sich nur auf ihre eigene Produktpalette im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 3 Buchstabe c bezieht, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung ergeht;

b) 

gegebenenfalls das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. — wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht feststellen lässt — die für seine Berechnung verwendete Methode.

Die in den Buchstaben a und b von Unterabsatz 1 genannten Informationen können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen erteilt werden.

(3)  

Werden Beratungsdienstleistungen für die Verbraucher erbracht, so stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Artikeln 7 und 9 sicher, dass

a) 

die Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers erhalten, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung muss sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen;

b) 

die Kreditgeber, die gebundenen Kreditvermittler oder die benannten Vertreter gebundener Kreditvermittler eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen geeigneten Kreditvertrag oder mehrere geeignete Kreditverträge aus ihrer Produktpalette empfehlen;

c) 

die nicht gebundenen Kreditvermittler oder die benannten Vertreter nicht gebundener Kreditvermittler eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen einbeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen auf dem Markt verfügbaren geeigneten Kreditvertrag oder mehrere auf dem Markt verfügbare geeignete Kreditverträge empfehlen;

d) 

die Kreditgeber, die Kreditvermittler oder die benannten Vertreter im besten Interesse der Verbraucher handeln, indem sie

i) 

sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und

ii) 

geeignete Kreditverträge im Einklang mit den Buchstaben a, b und c empfehlen und

e) 

die Kreditgeber, die Kreditvermittler oder die benannten Vertreter, dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern, gebundenen Kreditvermittlern oder benannten Vertretern gebundener Kreditvermittler erbracht werden.

Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ nicht untersagen, so knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:

a) 

Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein und

b) 

Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter erhalten keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern für diese Beratungsdienstleistungen.

Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter strengere Anforderungen festlegen, einschließlich eines Verbots der Vergütung durch einen Kreditgeber.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter den Verbraucher warnen müssen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für ihn birgt.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern, Kreditvermittlern oder benannten Vertretern erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Unterabsatz 1 auf folgende Personen nicht anzuwenden:

a) 

Personen, die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 oder Beratungsdienstleistungen erbringen, wenn die Ausübung der Tätigkeiten oder die Erbringung der Dienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt und diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Ausübung dieser Tätigkeiten oder die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen;

b) 

Personen, die Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten als Insolvenzverwalter — wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist — oder im Rahmen öffentlicher oder ehrenamtlicher Schuldenberatungsdienste erbringen, die nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben werden, oder

c) 

Personen, die Beratungsdienstleistungen erbringen und bei denen es sich nicht um Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter handelt, sofern sie durch zuständige Behörden gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen für Kreditvermittler zugelassen und überwacht werden.

Personen, die unter die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 2 fallen, können nicht das Recht nach Artikel 32 Absatz 1 in Anspruch nehmen, Dienstleistungen im gesamten Gebiet der Union zu erbringen.

(7)  
Dieser Artikel lässt Artikel 16 und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt sicherzustellen, dass Dienste für Verbraucher bereitgestellt werden, um sie bei ihren Überlegungen über ihre finanziellen Bedürfnisse und die Art der Produkte, mit denen diesen entsprochen werden kann, zu unterstützen.