Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2026/1166

Artikel 1

Die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevanten Posten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 der Kommission aufgeführt sind, werden den Feldern der FINREP-Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zugeordnet:

BI-Posten

Entsprechende Felder der FINREP-Meldebögen in Anhang I Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117

Zinserträge (Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

 

a)

Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten

F02.00_r0020_c0010

b)

Zinserträge aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

F02.00_r0025_c0010

c)

Zinserträge aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten

F02.00_r0030_c0010

d)

Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

F02.00_r0041_c0010

e)

Zinserträge aus zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten

F02.00_r0051_c0010

f)

Zinserträge aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften — Zinsrisikoderivate

F02.00_r0070_c0010

g)

Zinserträge aus sonstigen Vermögenswerten

F02.00_r0080_c0010

h)

Zinserträge aus Verbindlichkeiten

F02.00_r0085_c0010

i)

Erträge aus Operating-Leasingverhältnissen, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

F45.03_r0020_c0010+F45.03_r0030_c0010

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

j)

Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden

F45.03_r0010_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

k)

Gewinne aus geleasten Vermögenswerten, einschließlich Gewinnen aus Änderungen des Leasingverhältnisses

F02.00_r0425_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) + F45.3_r0040_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte). F45.3_r0040_c0010 lässt sich für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, auch aus F02.00_r340_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben wird.

Zinsaufwendungen (Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

 

a)

Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

F02.00_r0100_c0010

b)

Zinsaufwendungen für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

F02.00_r0110_c0010

c)

Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

F02.00_r0120_c0010

d)

Zinsaufwendungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften — Zinsrisikoderivate

F02.00_r0130_c0010

e)

Zinsaufwendungen für sonstige Verbindlichkeiten

F02.00_r0140_c0010

f)

Zinsaufwendungen für Vermögenswerte

F02.00_r0145_c0010

g)

Operating-Leasingaufwendungen, einschließlich direkter betrieblicher Aufwendungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Miete generieren

F45.03_r0020_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte) + F45.03_r0030_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte) + F16.08_r100_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung der Meldebögen F16 und F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) + F02.00_r380_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

h)

Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Miete generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden

F45.03_r0010_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

i)

Verluste aus Operating-Leasingobjekten

F45.03_r0040_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Verluste auch aus F02.00_r350_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

j)

Abschreibungen und Wertminderungen oder Wertaufholungen bei Operating-Leasingobjekten, deren Erträge oder Aufwendungen in die Berechnung der Zinskomponente einbezogen werden

F02.00_r0390_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) + F02.00_r0520_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte)

Aktivakomponente (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

 

a)

Bruttobuchwert der Barguthaben bei Zentralbanken und sonstiger Sichteinlagen

F18.00_r0005_c0010

b)

Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen

F18.00_r0010_c0010 + F18.00_r0181_c0010 + F18.00_r0211_c0010 + F01.01_r0080_c0010 + F01.01_r0094_c0010 + F01.01_r0173_c0010 +

F01.01_r0177_c0010 +

F01.01_r0232_c0010 +

F01.01_r0236_c0010

c)

Bruttobuchwert von Darlehen und Vorauszahlungen

F18.00_r0070_c0010 + F18.00_r0191_c0010 + F18.00_r0221_c0010 + F01.01_r0090_c0010 + F01.01_r0095_c0010 + F01.01_r0174_c0010 +

F01.01_r0178_c0010 +

F01.01_r0233_c0010 +

F01.01_r0237_c0010

d)

beizulegender Zeitwert aller Derivate, die zum Stichtag für die Berechnung der Aktivakomponente als finanzielle Vermögenswerte eingestuft sind, sofern die Ströme aus diesen Derivaten während des Geschäftsjahres in der Zinskomponente erfasst wurden; zu erfassen sind sowohl der Handel als auch die wirtschaftliche Absicherung und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

F01.01_r0060_c0010 (nur solche, die Zinsen oder ähnliche Ströme generieren) +

F01.01_r0092_c0010 (nur solche, die Zinsen oder ähnliche Ströme generieren) +

F01.01_r0240_c0010 (nur solche, die Zinsen oder ähnliche Ströme generieren)

e)

Buchwert der materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Gegenstand eines Leasingverhältnisses sind

F21.00_r0010_c0010 + F42.00_r0010_c0020 + F21.00_r0040_c0010 + F42.00_r0040_c0020 + F21.00_r0070_c0010 + F42.00_r0070_c0020

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F21 bzw. des Meldebogens F42 verpflichtet sind, lässt sich der Wert auch aus F01.01_r270_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) + F01.01_r320_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) ermitteln.

Dividendenkomponente (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

a)

Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten und Anlagen

F02.00_r0160_c0010

Sonstige betriebliche Erträge (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

a)

Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts materieller Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, mit Ausnahme von Erträgen aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden

F45.03_r0010_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

b)

Erträge aus sonstigen Einkünften, die nicht aus Leasingverhältnissen stammen

F45.03_r0040_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

c)

Gewinn aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

F02.00_r0600_c0010

Sonstige betriebliche Aufwendungen (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

a)

Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts materieller Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, mit Ausnahme von Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden

F45.03_r0010_c0020 (außer geleasten Vermögenswerten)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

b)

Aufwendungen aufgrund sonstiger Aufwendungen, die nicht auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen sind

F45.03_r0040_c0020 (nicht auf operationelle Risiken und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (nicht auf operationelle Risiken und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

c)

Verluste aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

F02.00_r0600_c0010

d)

Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und andere finanzielle Auswirkungen, die auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die in einem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich folgender Posten erfasst werden:

Summe der Ziffern i bis vii zuzüglich der verbleibenden Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und anderen finanziellen Auswirkungen, die auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind

i)

Zinsaufwand

F02.00_r090_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

ii)

sonstige betriebliche Aufwendungen

F45.03_r0040_c0020 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist.

iii)

Personalaufwand

F02.00_r0370_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

iv)

sonstige allgemeine Verwaltungskosten

F02.00_r0380_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

v)

Abschreibungen

F02.00_r0390_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

vi)

Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen

F02.00_r0430_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

vii)

Wertminderungen oder (-) Wertaufholungen

F02.00_r0460_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) + F02.00_r0510_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen)

Entgelt- und Kommissionserträge (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

a)

Entgelt- und Kommissionserträge nach Tätigkeiten

F22.01_r0020_c0010 + F22.01_r0051_c0010 + F22.01_r0055_c0010 + F22.01_r0060_c0010 + F22.01_r0070_c0010 + F22.01_r0080_c0010 + F22.01_r0110_c0010 + F22.01_r0120_c0010 + F22.01_r0131_c0010 + F22.01_r0140_c0010 + F22.01_r0180_c0010 + F22.01_r0190_c0010 + F22.01_r200_c0010 + F22.01_r0210_c0010 + F22.01_r0211_c0010 + F22.01_r0213_c0010 + F22.01_r0214_c0010 + F22.01_r0220_c0010

Auch aus F02.00_r200_c0010 zu ermitteln.

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

a)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen nach Tätigkeiten

F22.01_r0235_c0010 + F22.01_r0240_c0010 + F22.01_r0245_c0010 + F22.01_r0250_c0010 + F22.01_r0255_c0010 + F22.01_r0260_c0010 + F22.01_r0270_c0010 + F22.01_r0280_c0010 + F22.01_r0281_c0010 + F22.01_r0282_c0010 + F22.01_r0290_c0010 + F02.00_r0380_c0010 (nur entrichtete Entgelte für externe Leistungen)

Auch aus F02_r0210_c0010 +

F02.00_r0380_c0010 (nur entrichtete Entgelte für externe Leistungen) zu ermitteln.

Handelsbuchkomponente (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

 

a)

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

F02.00_r0280_c0010 +

F02.00_r0285_c0010

b)

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, verwendet wird

F02.00_r0300_c0010 (nur Handelsbuchkomponente)

c)

Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind

F02.00_r0310_c0010 (nur Handelsbuchkomponente)

Anlagebuchkomponente (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167)

 

a)

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

F02.00_r0220_c0010

b)

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

F02.00_r0287_c0010 +

F02.00_r0295_c0010

c)

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

F02.00_r0290_c0010

d)

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung von nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet wird

F02.00_r0300_c0010 (nur Anlagebuchkomponente)

e)

Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind

F02.00_r0310_c0010 (nur Anlagebuchkomponente)