Artikel 3
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU; |
b) |
„qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der
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c) |
„Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum“ eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwalten; |
d) |
„qualifiziertes Portfoliounternehmen“ ein Unternehmen, das
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e) |
„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:
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f) |
„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden; |
g) |
„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens; |
h) |
„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist; |
i) |
„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union; |
j) |
„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist; |
k) |
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelassen ist und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden unterliegt; |
l) |
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß dieser Verordnung vertreibt; |
m) |
„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechtsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragt ist. |
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum selbst als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 15 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, der als interner Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten von qualifizierten Portfoliounternehmen und der Umstände, unter denen Gewinne an Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, im Einzelnen festgelegt werden.