Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus, |
b) |
sie sind in der Union niedergelassen, |
c) |
sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, und |
d) |
sie verwalten Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. |
(2) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß Artikel 15 registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher der Zulassung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung „EuSEF“ für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union verwenden, sofern sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum jederzeit
a) |
die in der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Anforderungen einhalten und |
b) |
die Artikel 3, 5 und 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung weiterhin einhalten. |
(3) Sofern Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum externe Verwalter sind und sie gemäß Artikel 15 registriert sind, können sie zusätzlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.