Artikel 26
(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung gemäß Absatz 2. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:
a) |
der Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend; |
b) |
die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch qualifizierte Risikokapitalfonds getätigten Anlagen; |
c) |
die Bewertung der Angemessenheit der Informationsanforderungen gemäß Artikel 13 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen; |
d) |
die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und insbesondere die Bewertung der Frage, ob die qualifizierten Anlagen in dieser Verordnung angepasst werden müssen; |
e) |
die Möglichkeit, den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten; |
f) |
die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung; |
g) |
die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt; |
h) |
die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Risikokapitalfonds die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ zu gestatten, wobei die Erfahrungen aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, zu berücksichtigen sind; |
i) |
die Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte; |
j) |
eine Auswertung möglicher Hindernisse für Investitionen in Fonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger. |
(2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 wird vorgenommen:
a) |
bis zum 22. Juli 2017 hinsichtlich der Buchstaben a bis g, i und j und |
b) |
bis zum 22. Juli 2015 hinsichtlich Buchstabe h. |
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.