Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 90 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 90 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 90

Offenlegung der Kapitalrendite

Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.