Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 74 beruht oder ihn konkretisiert.
EBA/GL/2012/06 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2015/18 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2015/20 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2016/06 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2017/06 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2017/12 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2018/06 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2019/02 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2019/04 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2019/04 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2020/01 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2020/06 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/2021/05 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/44 - Zusätzliche Materialien
EBA/GL/44
Veröffentlicht: 27/09/2011
Art. 74
CEBS/CP/2010
Veröffentlicht: 13/10/2010
Art. 74
EBA/CP/2015/06
Veröffentlicht: 19/03/2015
Art. 74
EBA/GL/2015/20
Veröffentlicht: 03/06/2016
Art. 74
EBA/CP/2016/10
Veröffentlicht: 26/07/2016
Art. 74
EBA/CP/2016/16
Veröffentlicht: 28/10/2016
Art. 74
EBA/CP/2017/13
Veröffentlicht: 02/08/2017
Art. 74
EBA/GL/2017/06
Veröffentlicht: 20/09/2017
Art. 74
EBA/GL/2017/06
Veröffentlicht: 12/05/2017
Art. 74
EBA/GL/2017/11
Veröffentlicht: 21/03/2018
Art. 74
EBA/GL/2017/11
Veröffentlicht: 26/09/2017
Art. 74
EBA/CP/2018/15
Veröffentlicht: 13/12/2018
Art. 74
EBA/GL/2018/05
Aktualisiert: 22/01/2020
Veröffentlicht: 17/09/2018
Art. 74
EBA/GL/2018/05 (consolidated version)
Veröffentlicht: 18/07/2018
Art. 74
EBA/GL/2019/04
Veröffentlicht: 28/11/2019
Art. 74
EBA/GL/2019/04
Veröffentlicht: 29/11/2019
Art. 74
EBA/CP/2020/20
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 74
EBA/CP/2020/23
Veröffentlicht: 22/07/2022
Art. 74
EBA/GL/2020/01
Veröffentlicht: 22/01/2020
Art. 74
EBA/GL/2021/01
Veröffentlicht: 16/02/2021
Art. 74
EBA/GL/2021/05
Veröffentlicht: 02/07/2021
Art. 74
EBA/CP/2014/37
Veröffentlicht: 10/11/2014
Art. 74(1)
EBA/GL/2015/18
Veröffentlicht: 15/07/2015
Art. 74(1)
EBA/GL/2015/18
Veröffentlicht: 22/03/2016
Art. 74(1)
EBA/CP/2019/04
Veröffentlicht: 19/06/2019
Art. 74(1)
EBA/GL/2020/06
Veröffentlicht: 29/05/2020
Art. 74(1)
EBA/CP/2023/42
Veröffentlicht: 21/12/2023
Art. 74(1)
EBA/CP/2024/02
Veröffentlicht: 18/01/2024
Art. 74(1)
EBA/GL/2024/14
Veröffentlicht: 13/11/2024
Art. 74(1)
EBA/GL/2025/01
Veröffentlicht: 08/01/2025
Art. 74(1)
ESMA35/36/2319 - EBA/GL/2021/06
Veröffentlicht: 02/07/2021
Art. 74(3)
EBA/GL/2012/06
Veröffentlicht: 22/11/2012
Art. 74(3)
EBA/CP/2013/03
Veröffentlicht: 18/04/2012
Art. 74(3)
EBA/CP/2015/03
Veröffentlicht: 04/03/2015
Art. 74(3)
EBA/CP/2015/29
Veröffentlicht: 20/08/2022
Art. 74(3)
EBA/GL/2015/22
Veröffentlicht: 21/12/2015
Art. 74(3)
EBA/GL/2015/22
Veröffentlicht: 27/06/2016
Art. 74(3)
EBA/CP/2016/17
Veröffentlicht: 28/10/2016
Art. 74(3)
EBA/GL/2016/06
Veröffentlicht: 28/09/2016
Art. 74(3)
EBA/GL/2016/06
Veröffentlicht: 13/12/2016
Art. 74(3)
EBA/GL/2017/12
Veröffentlicht: 26/09/2017
Art. 74(3)
EBA/CP/2018/01
Veröffentlicht: 08/03/2018
Art. 74(3)
EBA/CP/2018/11
Veröffentlicht: 22/06/2018
Art. 74(3)
EBA/GL/2018/06
Veröffentlicht: 31/10/2018
Art. 74(3)
EBA/GL/2019/02
Veröffentlicht: 24/02/2019
Art. 74(3)
EBA/CP/2020/24
Veröffentlicht: 29/10/2020
Art. 74(3)
EBA/GL/2020/19 - ESMA35/43/2464
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 74(3)
EBA/GL/2021/04
Veröffentlicht: 02/07/2021
Art. 74(3)
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Artikel 74 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/1619 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/1619, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 74

Interne Unternehmensführung und Kontrolle und Sanierungs- und Abwicklungspläne

(1)   Die Institute verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.

(3)   Die EBA gibt im Einklang mit Absatz 2 Leitlinien für die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach einer wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts Sanierungspläne zur Wiederherstellung der Lage sowie Abwicklungspläne erstellt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die Anforderungen an die Institute, Sanierungspläne zu erstellen, zu erhalten und zu aktualisieren, und an die Abwicklungsbehörde, nach Beratung mit der zuständigen Behörde Abwicklungspläne zu erarbeiten, verringert werden, wenn die zuständigen Behörden nach Beratung mit der nationalen Behörde für die Makrofinanzaufsicht der Auffassung sind, dass der Ausfall eines spezifischen Instituts unter anderem aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder im Allgemeinen mit dem Finanzsystem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen haben wird.

Die Institute arbeiten – im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – eng mit den Abwicklungsbehörden zusammen und tauschen mit diesen sämtliche Informationen aus, die für die Erarbeitung und Erstellung tragfähiger Abwicklungspläne – mit Optionen für die geordnete Abwicklung der Institute bei einem Ausfall – erforderlich sind.

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist die EBA berechtigt, an der Ausarbeitung und Koordinierung wirksamer und kohärenter Sanierungs- und Abwicklungspläne, teilzunehmen und dazu beizutragen.

Diesbezüglich hat die EBA das Recht, über Zusammenkünfte über die Entwicklung und Abstimmung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen informiert zu werden und daran teilzunehmen. Finden solche Zusammenkünfte oder Tätigkeiten statt, wird die EBA vorab umfassend über die Organisation solcher Zusammenkünfte, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen informiert.