Artikel 64
Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach Artikel 102 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse nach den Artikeln 104 und 105.
(2) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
a) |
unmittelbar, |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
c) |
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden, |
d) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |