Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 5

Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.