Artikel 47
Anzeigen in Bezug auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und Zugangsbedingungen für Kreditinstitute mit entsprechenden Zweigstellen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union.
(2) Die zuständigen Behörden zeigen der Kommission, der EBA und dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (23) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss alle Zulassungen von Zweigstellen an, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen.
(3) Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.