Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 38 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 38

Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.