Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 141 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 141

Ausschüttungsbeschränkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen, durch die ihr hartes Kernkapital so stark absinken würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 zu berechnen und diesen der zuständigen Behörde zu melden.

Findet Unterabsatz 1 Anwendung, so untersagen die Mitgliedstaaten derartigen Instituten, vor der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen,

b)

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen zu schaffen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte,

c)

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vorzunehmen.

(3)   Solange ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt oder übertrifft, untersagen die Mitgliedstaaten dem Institut, durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag auszuschütten.

(4)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Buchstabe a berechneten Summe mit dem gemäß Buchstabe b festgelegten Faktor zu berechnen. Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c setzen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag herab.

(5)   Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

a)

Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c erwirtschaftet wurden,

zuzüglich

b)

der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c erwirtschaftet wurden,

abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Ziffern i und ii einbehalten würden.

(6)   Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,

b)

liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.

c)

Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.

d)

Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Formula

Formula

"Qn"

bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

(7)   Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

(8)   Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:

a)

von dem Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:

i)

hartem Kernkapital,

ii)

zusätzlichem Kernkapital,

iii)

Ergänzungskapital,

b)

Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende,

c)

gemäß Absatz 4 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag,

d)

Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

i)

Dividendenzahlungen,

ii)

Aktienrückkäufe,

iii)

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,

iv)

Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

(9)   Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.

(10)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital Folgendes:

a)

die Zahlung von Bardividenden,

b)

die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt,

c)

die Rücknahme oder den Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung durch ein Institut,

d)

die Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung eingezahlten Beträgen,

e)

die Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b bis e jener Verordnung genannten Posten.