Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 113 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 113

Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a)

Anwendung der Artikel 73 und 97, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe von Instituten ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist,

b)

Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105.

(2)   Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:

a)

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 73 und 97 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a bewertet werden,

b)

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b innerhalb eines Monats, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält.

In den gemeinsamen Entscheidungen werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73 und 97 in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsamen Entscheidungen wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(3)   Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 wird unter gebührender Berücksichtung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betroffenen zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

(4)   Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 105 stellt. In letztgenanntem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.

(5)   Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 zu gewährleisten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.