Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 102 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 102

Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:

a)

das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht,

b)

den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.