Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
a) |
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute"), |
b) |
Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden, |
c) |
Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist, |
d) |
Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten zuständigen Behörden. |