Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:

a)

Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute"),

b)

Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden,

c)

Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,

d)

Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten zuständigen Behörden.