Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 49 - Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49

Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten

(1)  
Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
(2)  
Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.
(3)  
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.