Artikel 162
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBA im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.
Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 131 ab dem 1. Januar 2016. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 131 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016 in folgender Weise an:
25 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2016,
50 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2017,
75 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2018 und
100 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2019.
Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 133 ab dem 1. Januar 2014.