Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 159a - Übergangsbestimmungen für die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Artikel 159a

Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Artikel 21a bis zum 28. Juni 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 28. Juni 2021 die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6 ergriffen.

Während der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeit müssen die zuständigen Behörden mit allen notwendigen, durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Zulassung nach Artikel 21a zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, ausgestattet sein.