Artikel 158
Bedeutende Zweigstellen
In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,
ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,
wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,
welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.