Artikel 136
Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:
ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt,
jede etwaige Orientierung des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b.
Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:
der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert,
alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und etwaige Empfehlungen des ESRB zur Festsetzung einer Pufferquote,
andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.
Jede benannte Behörde veröffentlich quartalsweise mindestens die folgenden Angaben auf ihrer Website:
die anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers,
das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
den gemäß Absatz 2 berechneten Puffer-Richtwert,
eine Begründung für die Pufferquote,
bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,
die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung nach dem vorliegenden Absatz liegt,
bei einer Herabsetzung der Pufferquote den indikativen Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu koordinieren.
Die benannten Behörden zeigen dem ESRB jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g an. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise angezeigten Pufferquoten sowie die damit zusammenhängenden Angaben.