Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 51 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 51 - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 51

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.