Artikel 48d
Offenlegung und Zugänglichkeit
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gemäß Absatz 1 offenzulegende Ertragsteuerinformationsbericht und die gemäß Absatz 1 offenzulegende Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich gemacht wird, und zwar auf der Website
des Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 1 gilt,
des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 4 gilt, oder
der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 5 gilt.
( 35 ) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).