Artikel 86
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (33) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.