Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
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Artikel 75 - Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte

Artikel 75

Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte

(1)  

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass

a) 

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,

b) 

in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung sichergestellt ist und

c) 

Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 86 Absatz 2 erlassen.

(2)  
Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls, und in jedem Fall nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1, Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte mit den einschlägigen Drittstaaten über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden Drittstaat erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen in einer Weise, die sicherstellt, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
(3)  

Nach dem Abschluss der Übereinkünfte gemäß Absatz 2 und im Einklang mit ihnen schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

a) 

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und anderen Behörden der Union, die Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten andererseits und

b) 

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(4)  
Die ESMA wendet in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.