Artikel 75
Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass
die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,
in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung sichergestellt ist und
Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 86 Absatz 2 erlassen.
Nach dem Abschluss der Übereinkünfte gemäß Absatz 2 und im Einklang mit ihnen schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:
ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und anderen Behörden der Union, die Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten andererseits und
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.