Artikel 50a
Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung (KCCP)
Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital wie folgt:
dabei gilt:
KCCP |
= |
das hypothetische Kapital; |
i |
= |
der Index für das Clearingmitglied; |
EADi |
= |
der Risikopositionsbetrag der ZGP gegenüber dem Clearingmitglied i, einschließlich der eigenen Transaktionen des Clearingmitglieds mit der ZGP, der von dem Clearingmitglied garantierten Kundentransaktionen und des Werts aller Sicherheiten, einschließlich des vorfinanzierten Beitrags des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds, die die ZGP zur Unterlegung dieser Transaktionen hält, bezogen auf die Bewertung am Ende des Tages der aufsichtsrechtlichen Meldung vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse; |
RW |
= |
ein Risikogewicht von 20 % und |
Eigenkapitalquote |
= |
8 %. |
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:
Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,
die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
( 19 ) ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1