Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 3 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 3 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 3

Gruppeninterne Geschäfte

(1)  

In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und

b) 

die andere Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(2)  

In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

a) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein,

ii) 

bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt,

iii) 

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen, und

iv) 

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

b) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;

c) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation;

d) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

beide Gegenparteien des Derivatekontrakts sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und

ii) 

die nichtfinanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die nichtfinanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide Gegenparteien Folgendes sind:

a) 

Sie sind nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden „IFRS“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission ( 11 ) erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind, in eine Konsolidierung einbezogen), oder

b) 

sie unterliegen derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — derselben Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittstaats, für die überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 127 der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(4)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a) 

Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 );

b) 

der Drittstaat ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in deren aktueller Fassung aufgeführt.

(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, infolge von in den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats festgestellten Problemen und sofern diese Probleme zu höheren Risiken einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken führen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen es nicht gestattet ist, eine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Drittstaaten keine Drittstaaten im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.


( 10 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

( 12 ) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).