Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 6 - Verordnung 236/2012 (Leerverkaufsverordnung)

Artikel 6

Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit

(1)   Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, legen die Einzelheiten dieser Position im Einklang mit Artikel 9 offen, wenn sie eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder unterschreitet.

(2)   Eine Offenlegungsschwelle liegt bei einem Prozentsatz von 0,5 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

(3)   Die ESMA kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.

(4)   Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.

(5)   Dieser Artikel berührt nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Übernahmeangebote, Fusionstransaktionen und sonstige Transaktionen erlassen wurden, welche das Eigentum oder die Kontrolle von Gesellschaften berühren, die der Regulierung durch gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (12) von den Mitgliedstaaten benannte Aufsichtsstellen unterliegen, und die eine Offenlegung von Short-Positionen unterhalb der Offenlegungsschwellen vorschreiben, die über die Anforderungen dieses Artikels hinausgeht.


(12)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.