Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 5 beruht oder ihn konkretisiert.
FAQ23 - Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ1a - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ2 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ12 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ15 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ43 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ39 - Elektronisches Mitteilungsverfahren der BaFin
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ42 - Elektronisches Mitteilungsverfahren der BaFin
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ46 - Ausnahmen für Market-Maker und Primärhändler
Status: Final
Beantwortet: 23/05/2019
Art. 5
FAQ34 - Elektronisches Mitteilungs- und Veröffentlichungsverfahren
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ34a - Elektronisches Mitteilungs- und Veröffentlichungsverfahren
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ32 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Unternehmensgruppen
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5
FAQ5 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5(1)
FAQ13 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5(1), 5(2)
FAQ22 - Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5(2)
FAQ8 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 07/11/2024
Art. 5(2)
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Artikel 5 - Verordnung 236/2012 (Leerverkaufsverordnung)

Artikel 5

Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen Behörden

(1)   Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, melden gemäß Artikel 9 der jeweils zuständigen Behörde, wenn die Position eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.

(2)   Eine Meldeschwelle liegt bei 0,2 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

(3)   Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA) kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.

(4)   Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.