Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 59 - Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD)

Artikel 59

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (30) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


(30)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.