Artikel 51
Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wenden die zuständigen Behörden die Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands hält die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein.
(2) Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.