Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Verordnung 1095/2010 (ESMA-Verordnung)

Artikel 6

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus:

1.

einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5.

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.