Artikel 1
Errichtung und Tätigkeitsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“ genannt) errichtet.
(2) Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/9/EG, der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2001/34/EG, der Richtlinie 2002/47/EG, der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Bankenaufsicht), aller künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie, soweit diese Rechtsakte für Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, und die Behörden, die sie beaufsichtigen, gelten, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG, 2005/60/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
(3) Die Behörde wird auch in den Tätigkeitsbereichen von Marktteilnehmern im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Rechtsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechnungsprüfung und Rechnungslegung, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen. Die Behörde ergreift auch geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Fragen bezüglich Übernahmeangeboten, Clearing und Abrechnung sowie Derivaten.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
(5) Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt zu Folgendem bei:
a) |
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung; |
b) |
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte; |
c) |
Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht; |
d) |
Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen; |
e) |
Gewährleistung, dass die Übernahme von Anlage- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird und |
f) |
Verbesserung des Verbraucherschutzes. |
Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, sie fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzmarktteilnehmern ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union.