Artikel 73
Sprachenregelung
(1)
Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (
20
).
(2)
Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3)
Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
( 20 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.