Artikel 37
Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung
(1) Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung (im Folgenden gemeinsam „die Interessengruppen“ genannt) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so werden die Interessengruppen schnellstmöglich informiert.
Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zusammen. Sie können Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse gemeinsam behandeln und setzen einander von den übrigen behandelten Angelegenheiten in Kenntnis.
Die Mitglieder der einen Interessengruppe können auch Mitglied der anderen Interessengruppe sein.
(2) Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher und Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Vertreter von KMU und Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Versicherungsgesellschaften, Rückversicherungsgesellschaften oder Versicherungsvermittler, von denen drei Mitglieder genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen beziehungsweise Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit vertreten.
(3) Die Interessengruppe Betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Beschäftigtenvertreter, Vertreter der Begünstigten, Vertreter von KMU sowie Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
(4) Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertreter vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene geografische und geschlechtsbezogene Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union.
(5) Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppen, die gemeinnützige Einrichtungen vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppen bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppen kann einmal verlängert werden.
(6) Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16 sowie den Artikeln 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.
(7) Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit ihrer jeweiligen Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(8) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppen und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.