Artikel 26
Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen
Die Behörde kann einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leisten.