Artikel 56
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) herbei.
Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 oder 19 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte der Union, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, gleichzeitig angenommen.