Artikel 54
Errichtung
(1) Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf
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Finanzkonglomerate, |
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Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, |
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mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität, |
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Anlageprodukte für Kleinanleger, |
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Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und |
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den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den ESA. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.
(4) Ist ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit Artikel 56.