Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 49a - Ausgaben

Artikel 49a

Ausgaben

Der Vorsitzende macht alle abgehaltenen Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.