Artikel 48
Ernennung und Aufgaben
Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor, was unter anderem die Festlegung der vom Rat der Aufseher anzunehmenden Tagesordnung, die Einberufung der Sitzungen und die Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung umfasst, und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher.
Der Vorsitzende legt die vom Verwaltungsrat anzunehmende Tagesordnung des Verwaltungsrates fest und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.
Der Vorsitzende kann den Verwaltungsrat auffordern, die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe nach Artikel 45b zu erwägen.
Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission hin einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.
Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser stellvertretende Vorsitzende wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Beurteilung werden die Aufgaben des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag des Rates der Aufseher und mit Unterstützung der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.