Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 46 - Unabhängigkeit des Verwaltungsrates

Artikel 46

Unabhängigkeit des Verwaltungsrates

Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.