Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 45a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 45a - Beschlussfassung

Artikel 45a

Beschlussfassung

(1)  
Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied.
(2)  
Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt.
(3)  
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.